Allgemeine Geschäftsbedingungen

STAND: 03.08.2020

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht in den Verträgen selbst etwas anderes vereinbart ist; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Unternehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Unternehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Unternehmers.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Unternehmers zuständige Gerichtsort, soweit der Besteller Kaufmann ist. Der Unternehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(2) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Unternehmer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen. Der Besteller wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Unternehmers einverstanden erklären, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
(3) Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
(4) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sind gemäß § 305b BGB formlos möglich.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Unternehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch den Unternehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer.
(7) Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Etwaige bereits erstattete Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
(8) Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
(9) Der Unternehmer haftet bei Lohnfertigungsaufträgen ausschließlich für die entstandenen Lohnkosten, nicht für das vom Besteller zur Bearbeitung zur Verfügung gestellte Material.

§ 3 Zeichnungen und Beschreibungen

(1) Der Unternehmer behält sich alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen uneingeschränkt vor, so dass sämtlichen Unterlagen ohne Genehmigung des Unternehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen.
(2) Bei Anfertigung nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers haftet der Unternehmer nur für eine zeichnungsgerechte Ausführung. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet solche Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Unternehmer von sämtlichen Ansprüchen frei und hält diesen schad- und klaglos.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 12 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Unternehmers von diesem zu vertreten ist, kann der Unternehmer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Unternehmer zu tragen sind, angemessen erhöhen.
(4) Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerung von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
(5) Berücksichtigt der Unternehmer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
(6) Die Vergütung der Leistung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel mit dem Besteller vereinbart wurde. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen des Unternehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlung nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten-Lieferung bzw. Arbeiten steht.
(7) Sistiert der Besteller einen erteilten Auftrag, welcher zur Fertigung freigegeben wurde und sind sich eventuell anschließende Einkaufs- oder Fertigungsprozesse schon vollzogen, so wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 € pro Auftrag erhoben. Eine Sistierung ist als vorübergehende außer Kraftsetzung des Fertigungsauftrages zu verstehen, bedingt also vom Besteller nicht zwingend diesen Terminus. Die Dauer der Sistierung ist für die Erhebung der Gebühr unerheblich. Eine Verrechnung der Gebühr mit dem Auftragswert bei Entsistierung erfolgt nicht.
(8) Storniert der Besteller einen erteilten Auftrag, welcher zur Fertigung freigegeben wurde und sind sich eventuell anschließende Einkaufs- oder Fertigungsprozesse schon vollzogen, so wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € pro Auftrag erhoben. Zusätzlich addieren sich bereits angefallene Material- und Lohnkosten. Eine Stornierung ist als endgültige außer Kraftsetzung des Fertigungsauftrages zu verstehen, bedingt also vom Besteller nicht zwingend diesen Terminus.
(9) Der Mindestwert für Bestellungen wird auf 150,00 € pro Auftrag festgelegt.

§ 5 Liefer-/Leistungszeiten

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der Lieferung oder Leistung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
(2) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller nicht ausnahmsweise unzumutbar sind.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Sitz des Unternehmers.
(2) Ein Versand erfolgt stets ab dem Geschäftssitz auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(3) Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf eigene Rechnung versichert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Unternehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden – auch künftigen – Ansprüche.
(2) Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Unternehmer. Wenn der Wert des dem Unternehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Unternehmer gehörenden Materialien und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Unternehmer Miteigentum an dem Liefergegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Materialien und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Unternehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an dem verarbeiteten Liefergegenstand erwirbt, sind sich Unternehmer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer Miteigentum an dem verarbeiteten Liefergegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) des dem Unternehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Unternehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Unternehmer nach diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für den Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Unternehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Unternehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Unternehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Besteller den Liefergegenstand mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Unternehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) an den Unternehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Unternehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Unternehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Unternehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Unternehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Unternehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Unternehmer auf Wunsch des Besteller s einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Unternehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Unternehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Unternehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Unternehmers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt.
(2) Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind), sind ausgeschlossen.
(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigten nicht zu Gewährleistungsrechten, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten daher als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen(vgl. § 2 Abs. 4).
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
(5) Offensichtliche Mängel können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
(6) Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Für nicht erkennbare Mängel an Waren oder an Teilen (z.B. Materialfehler), die vom Besteller zugeliefert werden, wird keine Haftung übernommen. Der Besteller trägt das volle Risiko dafür, dass in den vom ihm eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, die korrekten Materialangaben und – maße eingetragen sind, bzw. das korrekte Muster vorgelegt wird. Das eben gesagte gilt auch für die Funktionsfähigkeit bzw. die Funktionstüchtigkeit der nach Plänen, Zeichnungen Mustern etc. gefertigten Teile.
(8) Wenn der Unternehmer Material entsprechend den Vorgaben des Kunden verwendet, haftet dieser nicht für eventuelle Mängel, Schäden oder Mangelfolgeschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das verwendete Material mangelhaft ist und/oder sich nachträglich herausstellt, dass dieses Material für den vom Besteller gedachten Verwendungszweck nicht geeignet ist.
(9) Ein Mangel liegt nicht vor bei Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Wartungsfehler oder dadurch entstehen, dass die Lieferung vom Besteller fehlerhaft behandelt wird oder wenn Änderungen ohne Zustimmung des Unternehmers erfolgen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass dies keine Auswirkungen auf den aufgetretenen Schaden/Mangel gehabt hat. Werden in diesen Fällen auf Veranlassung des Bestellers Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Besteller eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere (üblich) Auslagen.
(10) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für die vertragsgemäße Lieferung gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Schadensersatzansprüche gemäß § 9 bleiben unberührt.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko vertragstypischer vorhersehbarer Schäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Besteller Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Unternehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.